PTA-News: Nanogate AG: Einladung zur Hauptversammlung 2017

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Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Quierschied (pta044/19.05.2017/16:50) – Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

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ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft

am Donnerstag, dem 29. Juni 2017, um 11 Uhr (Einlass ab 10 Uhr)

in die CCS Congresshalle Saarbrücken

Hafenstr. 12

66111 Saarbrücken

ein.

Tagesordnung

1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

2.
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

“Der Bilanzgewinn von 5.355.904,80 Euro wird in Höhe von 417.255,63 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,11 Euro je Stückaktie auf die 3.793.233 dividendenberechtigten Stückaktien verwendet. Der Restbetrag von 4.938.649,17 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen.”

3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.”

4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.”

5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bestellt.”

6.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

“a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 um bis zu EUR 968.140,00 einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 3 der Satzung mit Wirkung der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 3 gemäß Beschluss zu lit. a) im Handelsregister wie folgt neu gefasst:

“Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.”

d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, anzupassen.

e) Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zu diesem Tagungsordnungspunkt 6 a) und c) (Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 3 der Satzung und der Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung) beim zuständigen Registergericht nur mit der Maßgabe anzumelden, dass beide Änderungen unmittelbar nacheinander in das Handelsregister eingetragen werden.”

7.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Nanogate PD Systems GmbH

Die Nanogate AG und die Nanogate PD Systems GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen haben am 11. Mai 2017 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Nanogate PD Systems GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Nanogate AG ohne außenstehende Aktionäre. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nanogate PD Systems GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Nanogate AG. Die Gesellschafterversammlung der Nanogate PD Systems GmbH hat ihre Zustimmung bereits am 15. Mai 2017 erteilt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 11. Mai 2017 zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen wird zugestimmt.”

8.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Nanogate Goletz Systems GmbH

Die Nanogate AG und die Nanogate Goletz Systems GmbH mit Sitz in Kierspe haben am 4. Mai 2017 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Nanogate Goletz Systems GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Nanogate AG. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Einladung.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nanogate Goletz Systems GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Nanogate AG. Die Gesellschafterversammlung der Nanogate Goletz Systems GmbH hat ihre Zustimmung bereits am 11. Mai 2017 erteilt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 4. Mai 2017 zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH mit Sitz in Kierspe wird zugestimmt.”

9.
Beschlussfassung über die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Das Mitglied des Aufsichtsrats Sebastian Reppegather hat zum Ablauf der am 29. Juni 2017 stattfindenden Hauptversammlung sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Damit gehören dem Aufsichtsrat mit Ende dieser Hauptversammlung nur noch fünf Mitglieder an.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Herr Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands (CFO) der Rheinmetall Automotive AG, wohnhaft in Herrsching, wird mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.”

Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:

– Aufsichtsrat der Grammer AG, Amberg

Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Beirat der KAMAX Holding GmbH & Co. KG, Homberg (Ohm)

10.
Beschlussfassung über die Änderung des § 21 der Satzung der Nanogate AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 21 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

“§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von je EUR 20.000,00.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 150 % der in Absatz (1) genannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden 125 % der in Absatz (1) genannten Vergütung.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung.

(4) Jedes Mitglied des Personalausschusses erhält eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Personalausschusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung. Dieser Absatz gilt ab dem Geschäftsjahr 2017.

(5) Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung gemäß Absatz (1) pro rata temporis, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate. Entsprechendes gilt für eine weitere Vergütung einer Tätigkeit im Prüfungsausschuss (Absatz (3)) oder im Personalausschuss (Abs. (4)).

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

(7) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.

(8) Die jährliche Vergütung nach den Absätzen (1), (3) und (4) ist fällig und zu zahlen in vier gleichen Raten, die jeweils zum Ablauf eines Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig werden.”

11.
Beschlussfassung über die Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Dem Umwandlungsplan vom 15. Mai 2017, Urkundenrolle des Notars Dr. Thorsten Reinhard mit Amtssitz in Frankfurt am Main UR-Nr. 104/2017, zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt und die Satzung der Nanogate SE wird genehmigt.”

Der Umwandlungsplan mit Satzung ist dieser Einladung als Anlage 3 beigefügt.

12.
Beschlussfassung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Nanogate SE

Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung vorgesehenen Umwandlung der Nanogate AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) sind – vorbehaltlich der Eintragung eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umwandlung im Handelsregister – die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der durch die Umwandlung entstehenden Nanogate SE zu bestellen. Bei Eintragung der Umwandlung enden die Mandate der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder.

Der Aufsichtsrat der Nanogate SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung der Nanogate SE aus 6 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden.

Es sind daher 6 Mitglieder in den zukünftigen Aufsichtsrat der Nanogate SE zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Aufsichtsratswahl Oliver Schumann

“Herr Oliver Schumann, Geschäftsführer der Capital Dynamics GmbH, wohnhaft in Bad Soden am Taunus, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.”

Herr Oliver Schumann ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen.

Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Estacionamientos y Servicios S.A. (Eysa), Madrid, Spanien

– Fincentrum a.s., Prag, Tschechische Republik

– Cartera Sercoma, S.L., Madrid, Spanien

– Tamsi Spain, S.L., Madrid, Spanien

b) Aufsichtsratswahl Dr. Farsin Yadegardjam

“Herr Dr. Farsin Yadegardjam, Mitglied des Vorstands der EVP Capital Management AG, wohnhaft in Roßdorf, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.”

Herr Dr. Farsin Yadegardjam ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:

– Aufsichtsrat der Phenex Pharmaceuticals AG, Ludwigshafen

– Aufsichtsrat der EUROIMMUN Medizinische Labordiagnostika AG, Lübeck

Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Verwaltungsrat der K&K Group AG, Cham, Schweiz

– Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz

– Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Wallisellen, Schweiz

– Beirat der Tranquini GmbH, Wien, Österreich

c) Aufsichtsratswahl Dr. Clemens Doppler

“Dr. Clemens Doppler, Geschäftsführer der HeidelbergCapital Asset Management GmbH und der HeidelbergCapital General Partner GmbH, wohnhaft in Heidelberg, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.”

Herr Dr. Clemens Doppler ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:

– Vorsitzender des Aufsichtsrats der 4SC AG, München

Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Aufsichtsrat der MerLion Pharmaceuticals Pte Ltd, Singapur

– Beirat der Vasopharm GmbH, Würzburg

d) Aufsichtsratswahl Hartmut Gottschild

“Herr Hartmut Gottschild, Unternehmensberater, wohnhaft in Aalen, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.”

Herr Hartmut Gottschild ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:

– Aufsichtsrat der Nanogate GfO Systems AG, Schwäbisch Gmünd

Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz

– Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Wallisellen, Schweiz

– Aufsichtsrat der Nanogate Vogler Systems GmbH, Lüdenscheid

– Beirat der ISP GmbH & Co. KG, Limburg

– Beirat der TSE Systems GmbH, Bad Homburg

– Board der TSE Systems Inc., Chesterfield, USA

e) Aufsichtsratswahl Klaus-Günter Vennemann

“Herr Klaus-Günter Vennemann, Unternehmens- und Managementberater, wohnhaft in Waidring, Österreich, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.”

Herr Klaus-Günter Vennemann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:

– Aufsichtsrat der Rheinmetall AG, Düsseldorf

Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Beirat der Dr. Rudolf Kellermann GmbH, Homberg/Ohm

– Aufsichtsrat der Nanogate PD Systems GmbH, Bad Salzuflen

f) Aufsichtsratswahl Dr. Peter Merten

– “Herr Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands der Rheinmetall Automotive AG, wohnhaft in Herrsching, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.”

Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:

– Aufsichtsrat der Grammer AG, Amberg

Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

– Beirat der KAMAX Holding GmbH & Co. KG, Homberg (Ohm)

13.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers der Nanogate SE für das Geschäftsjahr 2017

Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung vorgesehenen Umwandlung der Nanogate AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) ist – vorbehaltlich der Eintragung eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umwandlung im Handelsregister – ein Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Nanogate SE zu bestellen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

“Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Nanogate SE für das Geschäftsjahr 2017 bestellt.”

Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 6:

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und zum Ausgabebetrag erstattet, der wie folgt bekannt gemacht wird:

Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Die Hauptversammlung vom 29. Juni 2016 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.688.858 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.688.858,00 zu erhöhen (“Genehmigtes Kapital I”). Von der bisher bestehenden Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung, die am 23. Januar 2017 im Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 382.947,00 sowie im Rahmen einer Barkapitalerhöhung, die am 20. April 2017 im Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 337.771,00. Folglich besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung das Genehmigte Kapital I aktuell lediglich noch in Höhe von EUR 968.140,00. Dieser Betrag schöpft das zulässige Gesamtvolumen von 50 % des Grundkapitals nicht aus. Daher erscheint es sinnvoll, den Vorstand bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneut zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals I zu erhöhen.

Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals die neuen Aktien an die Aktionäre auszugeben. Dieses Bezugsrecht kann nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I für Spitzenbeträge, zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und bei Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie dann, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, auszuschließen. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist dabei der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass mit Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund des Bezugsverhältnisses Bruchteile von Aktien gewährt werden müssten. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um neue Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen begeben zu können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.

Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten.

Durch das Genehmigte Kapital I kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Nanogate AG. Die Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Ausnutzung des Bezugsrechtsausschlusses aus dem Genehmigten Kapital I in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb der Gegenleistung, des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals I ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret geplant.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für neue Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglichst gering halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken.

Vorlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen:

– der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Nanogate AG zum 31. Dezember 2016

– der Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2016

– der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

– der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes gemäß § 170 Abs. 2 AktG

– der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

– die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Nanogate AG für die Geschäftsjahre 2015 und 2014

– die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Nanogate PD Systems GmbH und der Nanogate Goletz Systems GmbH für die Geschäftsjahre 2016, 2015 und 2014

– der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH vom 11. Mai 2017

– der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH vom 4. Mai 2017

– der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nanogate AG und der Geschäftsführer der Nanogate PD Systems GmbH gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH

– der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nanogate AG und der Geschäftsführer der Nanogate Goletz Systems GmbH gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH

– der nach § 293e AktG zu erstattende Bericht des gemeinsamen Vertragsprüfers über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH

– Umwandlungsplan mit Satzung der SE

– Umwandlungsbericht

– Umwandlungsprüfungsbericht gemäß Artikel 37 Absatz 6 SE-VO

Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 24 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2017 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 08. Juni 2017 (0.00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils mindestens der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:

Nanogate AG

c/o Landesbank Baden-Württemberg

4035/H Hauptversammlungen

Am Hauptbahnhof 2

70173 Stuttgart

Telefax: +49(0)711/12 77 92 56

E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen insoweit nichts weiter zu veranlassen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich (§ 126 BGB) zu erteilen. § 135 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch per Telefax an die Nummer +49 (0)6825 95 91 829 oder per E-Mail an die Adresse hv@nanogate.com erfolgen.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen angemeldeten Aktionären unaufgefordert zugesandt werden und die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung

auch zum Download bereit stehen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Anträge und Anfragen von Aktionären

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 04. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugehen.

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugeht.

Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf Anfragen und Anträge zur Hauptversammlung bitten wir Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen ausschließlich an die

Nanogate AG

Zum Schacht 3

66287 Quierschied-Göttelborn

Germany

Fax: +49 (0) 6825 95 91 829

oder an folgende E-Mail-Adresse

hv@nanogate.com

zu richten. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig bis zum 04. Juni 2017, 24.00 Uhr, an die obige Adresse eingegangene ordnungsgemäße Ergänzungsanträge und rechtzeitig bis zum 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, an die obige Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge sowie Wahlvorschläge werden den Aktionären im Internet unter

www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung

unverzüglich zugänglich gemacht.

Quierschied-Göttelborn, im Mai 2017

Nanogate AG

Der Vorstand

Anlage 1: Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH vom 11. Mai 2017

Gewinnabführungsvertrag

zwischen

(1) Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn,

– nachfolgend ”
NANOGATE” genannt –

und

(2) Nanogate PD Systems GmbH, Altenhagener Str. 13, 32107 Bad Salzuflen,

– nachfolgend ”
PD-Systems” genannt –

VORBEMERKUNG

(A) Die NANOGATE ist Alleingesellschafterin der PD-Systems.

(B) Zwischen den Parteien soll ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG abgeschlossen werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1

Gewinnabführung

(1) PD-Systems verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an NANOGATE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) PD-Systems kann mit Zustimmung der NANOGATE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig sowie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der NANOGATE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlossen.

(3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der PD-Systems. Er ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der PD-Systems und ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz in Höhe von 3% p. a. zu verzinsen.

§ 2

Verlustübernahme

NANOGATE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. NANOGATE verpflichtet sich, den Verlustübernahmeanspruch mit 3% ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen.

§ 3

Informationsrecht

(1) NANOGATE kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der PD-Systems einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der PD-Systems zu erhalten.

(2) Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die PD-Systems mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Entwicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 4

Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Hauptversammlung der NANOGATE und die Gesellschafter der PD-Systems ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von PD-Systems wirksam.

(2) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Beginn des Geschäftsjahres der PD-Systems).

(3) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz § 5(2), und jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft PD-Systems, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere die Veräußerung der Beteiligung der NANOGATE an der PD-Systems ganz oder teilweise mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der PD-Systems in die NANOGATE gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.

§ 5

Sicherheitsleistung

Bei Vertragsende ist die NANOGATE entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der PD-Systems Sicherheit zu leisten.

§ 6

Schlussbestimmungen

(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG entsprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken vereinbart.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen.

Anlage 2: Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH vom 4. Mai 2017

Gewinnabführungsvertrag

zwischen

(1) Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn,

– nachfolgend ”
NANOGATE” genannt –

und

(2) Nanogate Goletz Systems GmbH, Am Funkenhof 2, 58566 Kierspe,

– nachfolgend ”
Goletz-Systems” genannt –

VORBEMERKUNG

(A) Die NANOGATE ist Mehrheitsgesellschafterin der Goletz-Systems und strebt an, auch die restlichen Gesellschaftsanteile der außenstehenden Gesellschafter an der Goletz-Systems zu erwerben.

(B) Zwischen den Parteien soll ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG abgeschlossen werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1

Gewinnabführung

(1) Goletz-Systems verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an NANOGATE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG ist zu beachten.

(2) Goletz-Systems kann mit Zustimmung der NANOGATE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der NANOGATE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlossen.

(3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der Goletz-Systems. Er ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der Goletz-Systems und ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz in Höhe von 3% p. a. zu verzinsen.

§ 2

Verlustübernahme

NANOGATE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. NANOGATE verpflichtet sich, den Verlustübernahmeanspruch mit 3% p.a. ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen.

§ 3

Informationsrecht

(1) NANOGATE kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der Goletz-Systems einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der Goletz-Systems zu erhalten.

(2) Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die Goletz-Systems mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Entwicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 4

Ausgleichszahlung

(1) NANOGATE verpflichtet sich, den außenstehenden Gesellschaftern der Goletz-Systems als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages eine jährliche Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,01 je EUR 1,00 des Nennbetrages eines von den außenstehenden Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteils an der Goletz-Systems für jedes volle Geschäftsjahr der Goletz-Systems.

(2) Die Ausgleichszahlung gemäß vorstehendem Absatz (1) ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach Feststellung des Jahresabschlusses der Goletz-Systems für das betreffende Geschäftsjahr, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Sie ist erstmals für dasjenige Geschäftsjahr zu zahlen, für welches gemäß § 1 dieses Vertrages erstmals eine Gewinnabführungsverpflichtung besteht. Falls dieser Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahres der Goletz-Systems endet oder ein Geschäftsjahr kürzer ist als ein Kalenderjahr, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig.

(3) Im Fall einer Erhöhung des Stammkapitals der Goletz-Systems aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder Erhöhung von Geschäftsanteilen, vermindert sich der Ausgleich je EUR 1,00 des Nennbetrages der von den außenstehenden Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile der Goletz-Systems in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. Sofern das Stammkapital der Goletz-Systems gegen Bar- oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechtes an die außenstehenden Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung.

§ 5

Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Hauptversammlung der NANOGATE und die Gesellschafter der Goletz-Systems ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Goletz-Systems wirksam.

(2) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Beginn des Geschäftsjahres der Goletz-Systems).

(3) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz (2), und jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft Goletz-Systems, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere die Veräußerung der Beteiligung der NANOGATE an der Goletz-Systems ganz oder teilweise mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Goletz-Systems in die NANOGATE gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.

§ 6

Sicherheitsleistung

Bei Vertragsende ist die NANOGATE entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der Goletz-Systems Sicherheit zu leisten.

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG entsprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken vereinbart.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen.

Anlage 3: Umwandlungsplan mit Satzung

UMWANDLUNGSPLAN

gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch ”
SE-VO” genannt) über die formwechselnde Umwandlung der

Nanogate AG

mit Sitz in Quierschied-Göttelborn und

eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB 15613

(nachfolgend auch ”
Nanogate” genannt”)

in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; nachfolgend auch ”
SE” genannt) unter der Firma Nanogate SE.

Präambel

(A) Nanogate besteht derzeit als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründete Aktiengesellschaft unter der Firma Nanogate AG mit Sitz in Quierschied-Göttelborn und ist eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB 15613. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn.

(B) Nanogate ist als Allein- bzw. Mehrheitsgesellschaft unmittelbar und mittelbar an verschiedenen Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt (Nanogate und diese Tochtergesellschaften nachfolgend zusammen auch “Nanogate-Gruppe” genannt), darunter seit mehr als 2 Jahren die Nanogate Nederland B.V. und die Nanogate Eurogard Systems B.V. jeweils mit Sitz in Geldrop, Niederlande. Innerhalb der Nanogate-Gruppe ist Nanogate die geschäftsleitende Holdinggesellschaft.

(C) Das Grundkapital der Nanogate beträgt EUR 4.513.951,00 und ist eingeteilt in 4.513.951 Stückaktien. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entspricht folglich EUR 1,00. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Nanogate lauten die Aktien auf den Inhaber.

(D) Vorstand und Aufsichtsrat der Nanogate AG beabsichtigen, der Hauptversammlung der Nanogate AG am 29. Juni 2017, die auch gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO über die Zustimmung zu diesem Umwandlungsplan beschließen soll, vorzuschlagen, das Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung der Nanogate AG vom 19. April 2017 aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I zu ersetzen; diese neue Ermächtigung soll einen Betrag von EUR 2.256.975,00 umfassen und im Übrigen inhaltlich den gleichen Regelungen unterliegen wie das bestehende Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung der Nanogate AG entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I und die Erteilung einer neuen Ermächtigung beschließen wird; sollte dies nicht der Fall sein, gilt dieser Umwandlungsplan mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 3 der Satzung der künftigen SE § 4 Abs. 3 der aktuell gültigen Fassung der Satzung der Nanogate AG entsprechen wird.

(E) Es ist beabsichtigt, die Nanogate gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der SE-VO in eine SE unter der Firma Nanogate SE umzuwandeln. Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Quierschied-Göttelborn beibehalten.

(F) Die Rechtsform der SE ist eine moderne Rechtsform in der Europäischen Union (nachfolgend auch “EU” genannt); die Möglichkeit zu ihrer Gründung besteht seit 2004. Mit der SE hat der europäische Gesetzgeber eine Rechtsform geschaffen, die eine einheitliche Struktur und Funktionsweise in allen Mitgliedstaaten der EU aufweist; als solche fördert sie in besonderer Weise die Entwicklung einer offenen und internationalen Unternehmenskultur.

(G) Der Wechsel der Rechtsform von einer deutschen Aktiengesellschaft in eine SE bringt daher das Selbstverständnis von Nanogate als europäisch ausgerichtetes Unternehmen auch äußerlich zum Ausdruck und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die organisatorischen Rahmenbedingungen künftig derart zu gestalten, dass der Ausbau eines über die Grenzen Deutschlands hinaus agierenden Unternehmens vorangetrieben wird. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet zudem die Chance, die Corporate-Governance-Struktur von Nanogate fortzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorgane weiter zu optimieren.

(H) Schranken und Hemmnisse, die insbesondere durch unterschiedliche Rechtssysteme bestehen, können durch die einheitliche Rechtsform der SE abgebaut werden. Der Rechtsformwechsel stellt somit nach Überzeugung des Vorstands der Nanogate einen konsequenten und notwendigen Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, der dem anvisierten Wachstum des Konzerns sowie der europäischen Ausrichtung und Expansion der Geschäftstätigkeit folgt.

(I) Auch für die Mitarbeiter, die für Nanogate einen wichtigen Teil des erfolgreichen Unternehmens darstellen, bedeutet der Rechtsformwechsel in die SE eine positive Entwicklung mit einer deutlichen Signalwirkung: Nanogate legt in diesem Zusammenhang den Grundstein für die Festigung und den Ausbau der bisherigen guten Marktposition und verdeutlicht die zukunftsorientierte Ausrichtung des Unternehmens.

(J) Ebenso wie bei einer deutschen Aktiengesellschaft handelt es sich bei der SE um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 SE-VO), wobei das Kapital in Aktien aufgeteilt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 SE-VO) und mindestens Euro 120.000,00 betragen muss (vgl. Art. 4 Abs. 2 SE-VO). Damit ist die SE derzeit die einzige auf Gemeinschaftsrecht gründende supranationale Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Von der Rechtsformumwandlung erhofft sich Nanogate auch eine weitere Verbesserung des Kapitalmarktzugangs; insbesondere im europäischen Ausland erwartet Nanogate aufgrund der europäischen Rechtsform verbesserte Akzeptanz.

(K) Der europäische Gesetzgeber hat für die SE lediglich ein verbindliches “Rahmenrecht” vorgegeben und die weitere gesetzliche Ausgestaltung im Rahmen der allgemein für Aktiengesellschaften geltenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten der EU überlassen (Art. 9 Abs. 1 lit. c) Nr. i) und Art. 9 Abs. 2 SE-VO). Für SE mit Sitz in Deutschland wurden durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend auch “SEEG” genannt) mit einerseits dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz, nachfolgend auch “SEAG” genannt) und andererseits dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz; nachfolgend auch “SEBG” genannt) entsprechende nationale Regelungen geschaffen. Ergänzend gelten zusätzlich die allgemeinen Vorschriften des AktG (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO).

(L) Gemäß Art. 37 Abs. 4 der SE-VO wird hiermit der nachfolgende Umwandlungsplan aufgestellt. Da diese Vorschrift für den Umwandlungsplan keinen Mindestinhalt vorschreibt, ist insoweit als Leitbild auf den Katalog des Art. 20 Abs. 1 SE-VO zurückzugreifen, der den Inhalt eines Verschmelzungsplans beschreibt. Ergänzend werden auch die Vorgaben des § 194 Abs. 1 UmwG für nationale Umwandlungsvorgänge berücksichtigt.

Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Nanogate den folgenden Umwandlungsplan auf:

§ 1

Formwechselnde Umwandlung in eine SE

(1) Nanogate wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine SE umgewandelt.

(2) Die Nanogate ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Quierschied-Göttelborn. Sie hat seit mehr als zwei Jahren Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU unterliegen. Insbesondere ist Nanogate als unmittelbarer bzw. mittelbarer Alleingesellschafter und unmittelbarer bzw. mittelbarer Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile beteiligt an:

(i) der im Dezember 2013 von Nanogate gegründeten Nanogate Nederland B.V. mit Sitz in Geldrop (Niederlande), eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter Registernummer 17073707, die als Holding für die beiden niederländischen Tochtergesellschaften Nanogate Eurogard Systems B.V. und Nanogate Glazing Systems B.V. fungiert,

(ii) der im Juni 2011 vollständig von Nanogate erworbenen Nanogate Eurogard Systems B.V. mit Sitz in Geldrop (Niederlande), eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter Registernummer 59496177, sowie

(iii) der im Mai 2013 von Nanogate gegründeten Nanogate Glazing Systems B.V mit Sitz in Geldrop (Niederlande), eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter Registernummer 57032173.

(3) Die Umwandlung der Nanogate in eine SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers unverändert fort.

(4) Soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, gelten alle Beschlüsse der Hauptversammlung der Nanogate AG auch nach dem Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung entsprechend fort.

§ 2

Firma und Sitz der Gesellschaft

(1) Nach der formwechselnden Umwandlung lautet die Firma der entstehenden SE “Nanogate SE”.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz unverändert in Quierschied-Göttelborn.

§ 3

Satzung der Gesellschaft

(1) Die Nanogate SE erhält die als Anlage I beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Aus ihr ergeben sich zugleich Art und Umfang der Mitgliedschaftsrechte, die die Aktionäre der Gesellschaft durch den Formwechsel erlangen.

(2) Dabei entsprechen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der Nanogate in eine SE

(i) die Grundkapitalziffer der Nanogate SE (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Nanogate SE) der Grundkapitalziffer der Nanogate AG (§ 4 Abs. 1 der aktuellen Satzung der Nanogate AG),

(ii) die Einteilung des Grundkapitals der Nanogate AG in Stückaktien (§ 4 Abs. 2 der Satzung der Nanogate SE) der Einteilung des Grundkapitals der Nanogate SE in Stückaktien (§ 4 Abs. 2 der aktuellen Satzung der Nanogate AG),

(iii) der Betrag des Genehmigten Kapitals I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Nanogate SE dem Betrag des bei der Nanogate AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung vorhandenen Genehmigten Kapitals I (§ 4 Abs. 3 in jener Fassung der Satzung der Nanogate AG, die sich ggf. nach Vollzug der von der Hauptversammlung am 29. Juni 2017 zu fassenden Beschlüsse ergeben wird),

(iv) der Betrag des Bedingten Kapitals II gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Nanogate SE dem Betrag des bei der Nanogate AG derzeit noch vorhandenen Bedingten Kapitals II gemäß § 4 Abs. 4 der aktuellen Satzung der Nanogate AG,

(v) der Betrag des Bedingten Kapitals III gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Nanogate SE dem Betrag des bei der Nanogate AG derzeit noch vorhandenen Bedingten Kapitals III gemäß § 4 Abs. 5 der aktuellen Satzung der Nanogate AG und

(vi) der Betrag des Bedingten Kapitals IV gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Nanogate SE dem Betrag des bei der Nanogate AG derzeit noch vorhandenen Bedingten Kapitals IV gemäß § 4 Abs. 6 der aktuellen Satzung der Nanogate AG.

(3) Abweichend von dem vorstehenden Absatz 2 gilt Folgendes:

Sollte die Nanogate AG vor Eintragung ihrer formwechselnden Umwandlung in eine SE von dem genehmigten Kapital und/oder den bedingten Kapitalia Gebrauch machen, so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 3 bis Abs. 6 der Satzung der Nanogate SE und erhöhen sich die Grundkapitalziffer in § 4 Abs. 1 der Satzung der Nanogate SE sowie die Angaben zur Zahl der Aktien in § 4 Abs. 2 der Satzung der Nanogate SE entsprechend. Sofern die Hauptversammlung vor dem Umwandlungszeitpunkt weitere Kapitalmaßnahmen beschließt, gelten diese gleichermaßen für die Nanogate SE; entsprechendes gilt auch für den Fall der Einziehung eigener Aktien. Der Aufsichtsrat der Nanogate AG wird ermächtigt, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung der Kapitalia in der Fassung der beiliegenden Satzung der Nanogate SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vorzunehmen.

§ 4

Grundkapital, Aktien, keine Barabfindung

(1) Das gesamte Grundkapital der Nanogate in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeitige Höhe: EUR 4.513.951) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautenden Stückaktien (derzeitige Stückzahl: 4.513.951) wird zum Grundkapital der Nanogate SE.

(2) Die Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der Nanogate sind, werden mit der Eintragung der Umwandlung in das maßgebliche Handelsregister Aktionäre der Nanogate SE und sind fortan in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Nanogate SE beteiligt, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der Nanogate AG beteiligt sind. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.

(3) Die Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf eine Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. § 8 dieses Umwandlungsplans).

§ 5

Umtauschverhältnis

Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital der Nanogate wird durch die Umwandlung nicht verändert. Insbesondere wird jeder Aktionär nach dem Wirksamwerden des Formwechsels mit der gleichen Zahl von Aktien am unveränderten Grundkapital der Nanogate beteiligt sein, ohne dass sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals ändert. Angaben zu einem Umtauschverhältnis im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b) SE-VO sind mithin nicht erforderlich.

§ 6

Umwandlungszeitpunkt

(1) Die Umwandlung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft (Handelsregister beim Amtsgericht Saarbrücken).

(2) Anders als bei einer Verschmelzung bleibt die Identität des Rechtsträgers bei der Gründung einer SE im Wege der formwechselnden Umwandlung unverändert erhalten. Ein Stichtag, von dem an die Handlungen der umwandelnden Gesellschaft (AG) für Rechnung der umgewandelten Gesellschaft (SE) vorgenommen gelten, ist deshalb nicht erforderlich.

§ 7

Sonderrechte und besondere Vorteile

(1) Zur langfristigen Bindung und Motivation von Mitgliedern der Geschäftsführung sowie Mitarbeitern der Nanogate-Gruppe hat die Nanogate AG nach Maßgabe der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 26. Juni 2006 (Aktienoptionsprogramm 2006), vom 16. Juni 2010 (Aktienoptionsprogramm 2010), vom 19. Juni 2012 (Aktienoptionsprogramm 2012) und vom 26. Juni 2014 (Aktienoptionsprogramm 2014) Bezugsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Nanogate AG und mit der Nanogate AG verbundener Unternehmen ausgegeben, die bei Eintreten einzelner Voraussetzungen zum Bezug von Aktien an der Nanogate AG berechtigen. Infolge der teilweisen Ausübung dieser Bezugsrechte wurden bis zum 31. März 2017 insgesamt 169.700 neue Aktien an Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter der Nanogate AG und mit der Nanogate AG verbundener Unternehmen ausgegeben; 10.580 Bezugsrechte sind bereits ausgeübt. Insgesamt bestehen zum 30. April 2017 noch 159.120 Aktienoptionen, die noch nicht verfallen oder ausgeübt worden sind.

(2) Weitere Sonderrechte für Aktionäre und Inhaber anderer Wertpapiere im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO bestehen nicht. Im Rahmen der Umwandlung werden Aktionären und Inhabern anderer Wertpapiere im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO auch keine solchen Sonderrechte gewährt.

(3) Gleichfalls wurden oder werden weder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Nanogate noch den Abschlussprüfern, Umwandlungsprüfern oder sonstigen Sachverständigen der Gesellschaft anlässlich der Umwandlung besondere Vorteile im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt.

(4) Es ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Nanogate AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Nanogate SE bestellt werden (siehe § 9). Als Mitglieder des Aufsichtsrats der Nanogate SE werden sie die in der Satzung festgesetzte Vergütung beziehen.

(5) Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrates der Nanogate SE ist des Weiteren davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Nanogate zu Vorständen der Nanogate SE bestellt werden (siehe § 10). Unabhängig von ihrer erneuten Bestellung als Mitglieder des Vorstands der Nanogate SE werden ihre bestehenden Anstellungsverträge durch die geplante Umwandlung nicht berührt.

§ 8

Abfindungsangebot

(1) Ein Barabfindungsangebot für Aktionäre, die dem Formwechsel widersprechen, ist nicht erforderlich. Die SE-VO enthält hinsichtlich eines solchen Angebots keine Regelungen, und es existiert darin auch keine Regelungsermächtigung für den nationalen Gesetzgeber.

(2) Auch eine entsprechende Anwendung der nationalen Vorschriften über die Verweisung des Art. 15 Abs. 1 SE-VO, die in §§ 207 ff. UmwG ein Barabfindungsangebot für Umwandlungen vorsehen, ist nicht erforderlich. Dies ist sachgerecht, da die korporative Struktur der SE im Wesentlichen der AG entspricht und sich die Rechtsstellung der Aktionäre und Gläubiger nicht wesentlich verändert. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen bei Umwandlung einer AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Auch bei einer solchen Umwandlung besteht nach § 250 UmwG keine Pflicht zur Barabfindung, weil die Rechtsstellung der Aktionäre nicht verändert wird.

§ 9

Aufsichtsrat

(1) Nanogate unterliegt nicht den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts. Die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes oder des Gesetzes über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen finden derzeit keine Anwendung. Auch die am 27. April 2017 geschlossene Vereinbarung über das Verfahren der Information und Konsultation sowie der Mitbestimmung in der Nanogate SE (vgl. dazu auch § 12 und § 13 dieses Umwandlungsplans) sieht keine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vor. Demnach besteht der Aufsichtsrat der Nanogate ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner.

(2) Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Nanogate SE (siehe Anlage I) wird bei der Nanogate SE ein Aufsichtsrat gebildet, der in Größe und Besetzung dem Aufsichtsrat der Nanogate AG entspricht und somit aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern besteht und von der Hauptversammlung bestellt wird.

(3) Die im Zeitpunkt der Umwandlung amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Nanogate AG scheiden mit Wirksamwerden der Umwandlung aus. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates der Nanogate SE erfolgt durch die Hauptversammlung der Nanogate AG. Es ist beabsichtigt, die derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme von Herrn Sebastian Reppegather, der mit Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juni 2017 aus dem Aufsichtsrat der Nanogate AG ausscheiden wird, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nanogate SE zu bestellen. Zur Bestellung vorgeschlagen werden somit zunächst:

– Oliver Schumann, Geschäftsführer der Capital Dynamics GmbH, Bad Soden am Taunus,

– Dr. Farsin Yadegardjam, Mitglied des Vorstands der EVP Capital Management AG, Roßdorf,

– Dr. Clemens Doppler, Geschäftsführer der HeidelbergCapital Asset Management GmbH, Heidelberg,

– Hartmut Gottschild, Unternehmensberater, Aalen-Waiblingen,

– Klaus-Günter Vennemann, freiberuflicher Unternehmens- und Managementberater, Waidring (Österreich).

Die vorgenannten Personen sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrates der Nanogate AG, Herr Schumann als Vorsitzender und Herr Yadegardjam als stellvertretender Vorsitzender.

Als Nachfolger für Herrn Sebastian Reppegather soll im Rahmen der Hauptversammlung am 29. Juni 2017 Herr Dr. Peter Merten zum Mitglied des Aufsichtsrats der Nanogate AG bestellt werden. Seine Bestellung soll erfolgen bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Gleichwohl wird auch Herr Dr. Merten mit Eintragung der Umwandlung aus dem Aufsichtsrat der Nanogate AG ausscheiden. Es ist beabsichtigt, Herrn Dr. Merten als im Zeitpunkt der Umwandlung voraussichtlich amtierendes Mitglied des Aufsichtsrats der Nanogate AG für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Nanogate SE zu bestellen. Zur Bestellung vorgeschlagen werden somit weiterhin:

– Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands der Rheinmetall Automotive AG, Herrsching.

Die Bestellung der Herren Schumann, Dr. Yadegardjam, Gottschild, Dr. Doppler, Vennemann und Dr. Merten soll mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 der Nanogate SE beschließt.

§ 10

Vorstand

Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrates der Nanogate SE ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der Nanogate AG zu Mitgliedern des Vorstands der Nanogate SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Nanogate AG sind:

Herr Ralf Zastrau (Vorsitzender)

Herr Michael Jung

Herr Daniel Seibert

§ 11

Abschlussprüfer

Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Nanogate SE wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, bestellt.

§ 12

Erläuterung des Verfahrens zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer

(1) Grundsätzlich ist bei der Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland ein besonderes Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach Maßgabe des SEBG durchzuführen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SE-VO). Dieses Verfahren dient der Sicherung bestehender Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer wie Unterrichtung und Anhörung sowie gegebenenfalls bestehender Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat der umzuwandelnden Gesellschaft. Das Ziel des Verfahrens ist eine Vereinbarung über den Umfang und die Ausübung dieser Rechte in der zukünftigen SE, hier also der Nanogate SE.

(2) Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der Nanogate. Der Begriff der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG näher bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach jedes Verfahren – einschließlich Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss nehmen können.

Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang gemäß § 2 Abs. 10 SEBG die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.

Anhörung meint gemäß § 2 Abs. 11 SEBG die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene.

(3) Das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren sieht vor, dass der Vorstand der Nanogate AG mit dem sog. “besonderen Verhandlungsgremium” der Arbeitnehmer (nachfolgend auch “bVG” genannt) über die zukünftige Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen der Nanogate SE verhandelt. Das bVG setzt sich zusammen aus einzig für den Zweck der Verhandlungen bestimmten Arbeitnehmervertretern. Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das bVG bestellt oder gewählt. Es ist Aufgabe des bVG, die Interessen der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Beteiligungsrechte zu vertreten.

(4) Die Verhandlungen dienen ausschließlich dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nanogate SE. Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer kann durch einen SE-Betriebsrat oder auf einem anderen Wege erfolgen. Die Unterrichtung und Anhörung soll nicht nur im Interesse der deutschen Arbeitnehmer erfolgen, sondern auch im Interesse der Arbeitnehmer sämtlicher von der Rechtsformumwandlung betroffenen Tochtergesellschaften in den europäischen Mitgliedstaaten, vorliegend also der niederländischen Gesellschaften der Nanogate-Gruppe. Die Vereinbarung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der zukünftigen Nanogate SE ist nicht vorgesehen, da solche auch in der bisherigen Nanogate AG nicht bestehen.

(5) Als Grundsatz für die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Nanogate AG und dem bVG gilt, dass in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung nach der Umwandlung mindestens das gleiche Ausmaß gewährleistet ist, wie es in der Nanogate AG besteht.

(6) Das Verhandlungsverfahren zwischen dem Vorstand der Nanogate AG und dem bVG ist gesetzlich geregelt und wird nachstehend erläutert:

(7) Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgte im Dezember 2016. Die Leitung der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe informierte die Arbeitnehmer über das Umwandlungsvorhaben und forderte zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums auf.

Die Informationen der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der Nanogate AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen (vgl. § 4 Abs. 3 SEBG).

(8) Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Vertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in vorstehendem § 12 Abs. 7 beschriebenen Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen die Mitglieder des bVG wählen oder bestellen sollen, das im vorliegenden Falle aus 11 Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen Mitgliedstatten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt ist.

Aufgabe dieses bVG ist es, mit der Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln.

Bildung und Zusammensetzung des bVG richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 5 ff. SEBG). Allerdings sind für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des bVG die entsprechenden nationalen Vorschriften aus den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten einschlägig, in denen die Nanogate-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt. Es können daher verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen, so z.B. die Urwahl, die Bestellung durch Gewerkschaften oder wie es das deutsche Recht grundsätzlich vorsieht, die Wahl durch ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG).

(9) Die Konstituierung des bVG liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Vertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften. Dabei erfolgt die Sitzverteilung nach folgenden Grundregeln:

Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das bVG zu wählen oder zu bestellen. Jeder Mitgliedstaat der EU und des EWR, in dem Arbeitnehmer der Nanogate AG, ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigt sind, erhält mindestens einen Sitz. Relevanter Zeitpunkt zur Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretung und Sprecherausschüsse (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG).

Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen der Nanogate-Gruppe in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 30. November 2016 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung:

Land Anzahl Arbeitnehmer % gerundet Delegierte im besonderen Verhandlungsgremium
Deutschland 709 92,9 10
Niederlande 54 7,1 1
Gesamt 763 100 11

(10) Frühestens nachdem alle Mitglieder ernannt sind, spätestens aber zehn Wochen nach der Information i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG) hat der Vorstand der Nanogate AG unverzüglich zur konstituierenden Sitzung des bVG einzuladen.

Mit dem Tag der Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des bVG und es beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des bVG innerhalb der 10-Wochenfrist abzuschließen.

Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht.

(11) Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nanogate SE. Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Nanogate SE und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise.

Die Einzelheiten über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE ergeben sich entweder aus der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nanogate SE oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, aus der gesetzlichen Auffangregelung des SEBG.

(12) Im Hinblick auf die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung und zur Sicherung dieses Rechts der Arbeitnehmer ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Die Bildung eines SE-Betriebsrats ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Es muss lediglich ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Nanogate SE gewährleistet werden. Wird jedoch ein SE-Betriebsrat gebildet, sind u.a. die Zusammensetzung, die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren zu vereinbaren. In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.

Für den hier nicht vorgesehenen Fall, dass eine Vereinbarung auch eine Regelung über die Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorsieht, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diese mindestens Angaben zur Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum Verfahren, nach dem diese Arbeitnehmer gewählt werden, und zu ihren Rechten enthalten soll (§ 21 Abs. 3 SEBG). Die Größe des Aufsichtsrats wird durch die Satzung der Nanogate SE (Anlage I) bestimmt. Die Satzung der Nanogate SE sieht einen Aufsichtsrat von sechs Mitgliedern vor.

Bezüglich einer solchen Vereinbarung bestimmt Art. 12 Abs. 4 SE-VO, dass die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Daher ist die Satzung ggf. durch Beschluss der Hauptversammlung der Nanogate AG zu ändern, falls eine Regelung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen Nanogate SE davon abweicht. Im Falle einer solchen Abweichung würde die Umwandlung der Nanogate AG in eine SE erst nach Eintragung der Satzungsänderung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam.

Ein Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Es ist somit nicht möglich eine am Status Quo gemessene nachteilige Regelung über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu treffen.

(13) Sofern eine Vereinbarung zur Mitbestimmung zwischen dem Vorstand der Nanogate AG und dem bVG nicht zustande kommt, regelt sich die Mitbestimmung wie folgt:

Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Nanogate AG und dem bVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nanogate SE bedarf eines Beschlusses des bVG. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst.

An Stelle eines Abschlusses einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter kann das bVG im Falle einer Umwandlung der Nanogate AG auch ein Beschluss gemäß § 16 Abs. 1 SEBG fassen. Dieser Beschluss hat zur Folge, dass entweder Verhandlungen zwischen dem bVG und der Unternehmensleitung gar nicht aufgenommen werden oder bereits aufgenommene Verhandlungen abgebrochen werden.

Dies ist im Fall der Nanogate AG möglich, da den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft bislang keine Mitbestimmungsrechte zustanden (§ 16 Abs. 3 SEBG). Dieser Beschluss hätte im Fall der Nanogate AG zur Folge, dass die gesetzliche Auffanglösung zum SE-Betriebsrat (§§ 22 ff. SEBG) sowie zur Mitbestimmung (§§ 34 ff. SEBG) nicht zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass es keine unternehmerische Mitbestimmung sowie keinen SE-Betriebsrat geben würde. Es würden dann die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Anwendung finden, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt. Die bisherigen Arbeitnehmervertretungen würden also unverändert bestehen bleiben.

(14) Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu Stande, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden.

Die gesetzliche Auffanglösung im Hinblick auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sieht vor, dass eine SE der Mitbestimmung im Aufsichtsrat unterliegt, wenn in der Gesellschaft vor Umwandlung Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG). Die Nanogate unterliegt derzeit keiner Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Demnach besteht der Aufsichtsrat ausschließlich aus Anteilseignervertretern. Das bedeutet, dass sich der Aufsichtsrat der Nanogate SE auch bei Anwendung der Auffanglösung nur aus Anteilseignervertretern zusammensetzt.

Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Nanogate SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören.

Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre er zu unterrichten und anzuhören. Nach dem Gesetz gelten als außergewöhnliche Umstände insbesondere Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Bestandteilen sowie Massenentlassungen (§ 29 SEBG).

Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen.

(15) Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums.

(16) Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Nanogate AG sowie nach der Umwandlung die Nanogate SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.

(17) Das besondere Verhandlungsgremium zur Verhandlung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nanogate SE hat sich am 6. März 2017 konstituiert und die Verhandlungen mit dem Vorstand der Nanogate AG aufgenommen. Am 27. April 2017 wurde eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nanogate SE abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält Regelungen zu allen von § 21 SEBG zwingend geforderten Regelungsgegenständen. Vorgesehen ist insbesondere die Bildung eines SE-Gremiums aus dem Kreis der Arbeitnehmer der künftigen Nanogate SE, ihrer Tochtergesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 3 SEBG und deren jeweiligen Betrieben mit Sitz in der EU und den Vertragsstaaten des EWR. Dieses SE-Gremium ist zuständig für grenzüberschreitende Angelegenheiten; es kontrolliert den Ablauf der in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehenen Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und trifft sich mindestens einmal pro Kalenderjahr mit der Leitung der künftigen Nanogate SE, um Informationen auszutauschen und strategische Fragen zu erörtern. Eine unternehmerische Mitbestimmung durch Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der künftigen Nanogate SE ist nicht vorgesehen.

§ 13

Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretung

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Nanogate AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Nanogate-Gruppe mit den übrigen Gesellschaften der Nanogate-Gruppe werden von der Umwandlung grundsätzlich nicht berührt. Ebenso hat die Umwandlung der Nanogate AG in eine SE für die Arbeitnehmer der Nanogate-Gruppe, mit Ausnahme des unter § 12 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Nanogate und den übrigen Gesellschaften der Nanogate-Gruppe. Durch die formwechselnde Umwandlung der Nanogate in eine SE unter der Firma Nanogate SE wird auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB bewirkt, da die Arbeitsverhältnisse ungeachtet des Formwechsels weiterhin unverändert zum identischen Rechtsträger in neuer Rechtsform bestehen. Alle bestehenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen einschließlich etwaiger betrieblicher Übungen bleiben unverändert bestehen.

(2) In haftungsrechtlicher Hinsicht können Arbeitnehmer im Falle eines Formwechsels grundsätzlich Ansprüche aus § 204 i.V.m. § 22 UmwG haben; zudem gilt § 205 UmwG.

(3) Maßnahmen, die zu einem Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der Betriebe der Nanogate führen, sind im Zusammenhang mit deren formwechselnder Umwandlung in eine SE nicht geplant. Alle bestehenden Arbeitnehmervertretungen bleiben daher unverändert im Amt. Hinzukommen wird jedoch gegebenenfalls ein SE-Betriebsrat oder ein sonstiges Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

(4) Sämtliche Betriebs- sowie etwaige Gesamtbetriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben durch die Umwandlung unberührt und gelten unverändert auf der gleichen rechtlichen Basis wie bisher weiter.

(5) Derzeit besteht bei Nanogate kein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer gemäß dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Nach der Umwandlung in eine SE finden die deutschen Mitbestimmungsgesetze bereits aufgrund der Rechtsform grundsätzlich keine Anwendung. Vorbehaltlich und mit Ausnahme des Ergebnisses des unter § 12 beschriebenen Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer wird auch nach dem vorgenannten Formwechsel grundsätzlich keine Mitbestimmung auf Unternehmensebene in sonstiger Form in der Nanogate SE gegeben sein.

(6) Auf Grund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer und/oder die betriebliche Situation hätten.

§ 14

Umwandlungsbericht

Zur Beschlussfassung über die Umwandlung wird der Vorstand der Nanogate AG einen schriftlichen Bericht erstatten, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen, die der Übergang zur Rechtsform einer SE für die Aktionäre und für die Arbeitnehmer hat, dargelegt werden (Umwandlungsbericht). Dieser Umwandlungsbericht wird von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn, Deutschland, ausliegen und über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

§ 15

Gründungs- und Umwandlungskosten

Die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu Euro 400.000,00 trägt die Gesellschaft.

Anlage I

Satzung

der

Nanogate SE

§ 1

Firma, Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma “Nanogate SE”.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Quierschied-Göttelborn.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb chemischer Erzeugnisse, die Veredelung, der Verkauf und/oder Lohnbearbeitung von vorgefertigten und/oder Halbfertigprodukten, die Beratung und Materialengineering auf obigen Gebieten, die Verwaltung und Lizensierung von Schutzrechten und/oder Know-How.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung und Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes gemäß Abs. (1) notwendig und nützlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen, Teile ihres Geschäftsbetriebs auf Beteiligungsunternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten ausgliedern, Beteiligungen an Unternehmen veräußern, Unternehmensverträge abschließen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

§ 3

Bekanntmachungen und Informationen

(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich die Bekanntmachung in anderen Publikationsorganen vorgeschrieben ist.

(2) Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail übermittelt werden.

§ 4

Grundkapital

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.513.951,00 (in Worten: Euro viermillionenfünfhundertdreizehntausendneunhunderteinundfünfzig).

(2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 4.513.951 (in Worten: viermillionenfünfhundertdreizehntausendneunhunderteinundfünfzig) Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate SE oder mit der Nanogate SE im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate SE ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 13.170,00 bedingt erhöht (“Bedingtes Kapital II”) durch Ausgabe von bis zu 13.170 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte ihr Bezugsrecht ausüben. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung zur Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.

(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 55.200,00 bedingt erhöht (“Bedingtes Kapital III”) durch Ausgabe von bis zu 55.200 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte ihr Bezugsrecht ausüben. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung zur Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.

(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 189.756,00 bedingt erhöht (“Bedingtes Kapital IV”) durch Ausgabe von bis zu 189.756 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte ihr Bezugsrecht ausüben. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung zur Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.

(7) Das Grundkapital wurde in voller Höhe von EUR 4.513.951,00 (in Worten: Euro viermillionenfünfhundertdreizehntausendneunhunderteinundfünfzig) erbracht durch formwechselnde Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15613 eingetragenen Nanogate AG mit dem Sitz in Quierschied-Göttelborn in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit allen Aktiva und Passiva.

§ 5

Aktien

(1) Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.

(2) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber.

Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO iVm § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

§ 6

Form der Aktienurkunden, Ausschluss der Verbriefung

(1) Die Form und der Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. Die Aktienurkunden sind von Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

(2) Ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7

Organe der Gesellschaft

Die Leitungsstruktur der Gesellschaft entspricht dem dualistischen System. Die Organe der Gesellschaft sind:

– der Vorstand (Leitungsorgan),

– der Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan),

-die Hauptversammlung.

§ 8

Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands auf höchstens sechs Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden bzw. Sprecher und eines zum stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstandes ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

§ 9

Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Gehören dem Vorstand mehrere Personen an, so ist dieser beschlussfähig, wenn der Gegenstand und die Art und Weise der Beschlussfassung sämtlichen Mitgliedern des Vorstands ordnungsgemäß angezeigt wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

(2) Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag; falls ein Vorsitzender nicht ernannt ist oder der Vorsitzende sich an der Abstimmung nicht beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende des Vorstands ist ferner verantwortlich für die Einberufung der Sitzungen des Vorstands.

(3) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats selbst eine Geschäftsordnung geben, soweit der Aufsichtsrat nicht seinerseits von seinem entsprechenden Recht Gebrauch gemacht hat.

§ 10

Vertretung der Gesellschaft

(1) Wenn der Vorstand der Gesellschaft nur aus einer Person besteht, wird die Gesellschaft durch den Alleinvorstand vertreten. Wenn der Vorstand der Gesellschaft aus zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern besteht, wird die Gesellschaft gesetzlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(2) Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis erteilen und einzelne oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrvertretung (§ 181 2. Alternative BGB) befreien, wobei Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO iVm § 112 AktG unberührt bleibt.

§ 11

Geschäftsführung

(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Er ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO iVm § 119 Abs. 2 AktG ergeben.

(2) Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen:

– Die Gründung, die Auflösung, der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen sowie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, einschließlich des Erwerbs von einzelnen Wirtschaftsgütern (asset-deal), soweit der damit für die Gesellschaft insgesamt verbundene Aufwand einen Betrag von EUR 500.000 übersteigt;

– Der Erwerb oder die Veräußerung von sowie sonstige Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, soweit der Wert der Verfügung einen Betrag von EUR 500.000 übersteigt.

§ 12

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden.

(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung keine längere Amtszeit beschließt.

(3) Bei der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt werden, welches Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Das Amt des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds erlischt, wenn ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Aus wichtigem Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen.

§ 13

Vorsitz im Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats, nachdem die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind.

(3) Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in der ersten Abstimmung keine einfache Stimmenmehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des an Lebensjahren ältesten Mitglieds des Aufsichtsrats zweifach.

(4) Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit berührt die Fortdauer des Amtes des stellvertretenden Vorsitzenden nicht. Das gleiche gilt umgekehrt. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 14

Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 15

Sitzungen des Aufsichtsrats

(1) Sitzungen des Aufsichtsrats müssen zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden.

(2) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen. Die Einberufung hat mit einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aufheben oder verlegen.

(3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussanträge sind so rechtzeitig und in einer Form zu übersenden, dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist.

(4) Nach Ablauf der Einberufungsfrist vorgenommene Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

§ 16

Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der Tagesordnungspunkte verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, können Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht oder besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Abwesenden Mitgliedern ist im Fall der Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten, angemessenen Frist nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.

(2) Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, fernmündliche oder Beschlussfassungen per Telefax oder E-Mail zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im Einzelfall bestimmt wird. Fernmündliche Stimmabgaben sind unverzüglich durch das abstimmende Aufsichtsratsmitglied schriftlich oder in Textform zu bestätigen, wobei die Übermittlung der Bestätigung auch per Telefax oder E-Mail bzw. anderen Mitteln der elektronischen Kommunikation erfolgen kann. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Wahlen. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag.

§ 17

Niederschrift über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats

(1) Über Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist eine vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnete Abschrift der Sitzungsniederschrift zuzuleiten.

(2) Für Beschlüsse des Aufsichtsrats, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt Abs. (1) entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Niederschrift auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist.

(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sofern die Durchführung dem Aufsichtsrat obliegt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat sein Stellvertreter diese Befugnisse.

§ 18

Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

(2) Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. für bestimmte Arten von Geschäften der Gesellschaft oder abhängigen Unternehmen, insbesondere solche, die die Ertragsaussichten der Gesellschaft oder ihre Risikoexposition grundlegend verändern, festlegt, dass sie seiner Zustimmung bedürfen. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat beschließen, dass weitere Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen.

(3) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

§ 19

Ausschüsse

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können auch – soweit gesetzlich zulässig – Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden (beschließende Ausschüsse).

(2) Dem Aufsichtsrat ist über die Arbeit der Ausschüsse regelmäßig Bericht zu erstatten.

(3) Für die innere Ordnung in den Ausschüssen gelten die §§ 15, 16, 17 Absätze (1) und (2) entsprechend.

§ 20

Vertraulichkeit

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weiterzugeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder haben alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurückzugeben.

§ 21

Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von je EUR 20.000,00.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 150 % der in Absatz (1) genannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden 125 % der in Absatz (1) genannten Vergütung.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung.

(4) Jedes Mitglied des Personalausschusses erhält eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Personalausschusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung. Dieser Absatz gilt ab dem Geschäftsjahr 2017.

(5) Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung gemäß Absatz (1) pro rata temporis, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate. Entsprechendes gilt für eine weitere Vergütung einer Tätigkeit im Prüfungsausschuss (Absatz (3)) oder im Personalausschuss (Abs. (4)).

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

(7) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.

(8) Die jährliche Vergütung nach den Absätzen (1), (3) und (4) ist fällig und zu zahlen in vier gleichen Raten, die jeweils zum Ablauf eines Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig werden.

§ 22

Ort der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet statt am Sitz der Gesellschaft, in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern oder an einem deutschen Börsenplatz.

§ 23

Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand, durch den Aufsichtsrat oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch Aktionäre einberufen.

(2) Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlichen Mindestfrist gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO iVm § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz AktG einzuberufen, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 24

Teilnahme an der Hauptversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die gemäß Absatz (2) rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz (3) nachgewiesen haben.

(2) Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen; die Anmeldung kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, wenn dies in der Einberufung bestimmt wird. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonstigen in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung ist nicht mitzurechnen.

(3) Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; diese Bescheinigung muss der in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. Der Tag des Zugangs der Bescheinigung ist nicht mitzurechnen.

(4) Die weiteren Einzelheiten über die Anmeldung zur Hauptversammlung, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Ausstellung der Eintrittskarten sind in der Einberufung bekannt zu machen.

(5) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Schriftform (§ 126 BGB). Der Vorstand kann in der Einberufung bestimmen, dass der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen kann. Der Vorstand kann hierfür in der Einberufung eine E-Mail-Adresse bzw. einen Faxanschluss benennen, an die/den der Nachweis ausschließlich zu richten ist. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO iVm § 135 AktG bleibt unberührt.

(6) Wenn dies in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und – soweit gesetzlich zulässig – die Teilnahme an der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm zu bestimmenden Weise zulassen.

§ 25

Stimmrecht

In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.

§ 26

Leitung der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein sonstiges von ihm zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung durch den ältesten Aktionär oder Aktionärsvertreter durch die Hauptversammlung gewählt.

(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Beratungen sowie Art und Form der Abstimmung.

(3) Der Versammlungsleiter kann das Fragerecht und das Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Ablaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.

§ 27

Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben; soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, genügt eine einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Satz 1 gilt auch für Beschlüsse betreffend Änderungen der Satzung der Gesellschaft.

(2) Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang keine Mehrheit im Sinne von Abs. (1) erzielt, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen statt, denen im ersten Wahlgang die beiden größten Stimmzahlen zugefallen sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmgleichheit zwischen beiden Bewerbern, so entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 28

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 29

Rechnungslegung und Gewinnverwendung

Der Vorstand hat alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss und – soweit gesetzlich erforderlich – den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Außerdem hat er diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen.

§ 30

Übernommene Regelungen

Die mit der Umwandlung der Gesellschaft und ihrer Eintragung im Handelsregister verbundenen Kosten und Abgaben (Notar, Handelsregister, Veröffentlichungen, Beratung und Sonstige) trägt die Gesellschaft. Dieser Gründungsaufwand wird auf einen Betrag von bis zu EUR 10.000 geschätzt.

§ 31

Umwandlungsaufwand

Die Kosten der Umwandlung der Nanogate AG in die Rechtsform der SE (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Veröffentlichung, Steuern, Prüfungs- und Beratungskosten) trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 400.000,00.

– Ende der Satzung –

(Ende)

Aussender: Nanogate AG

Adresse: Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn

Land: Deutschland

Ansprechpartner: Nanogate AG

Tel.: +49 6825 95910

E-Mail: info@nanogate.com

Website: www.nanogate.de

ISIN(s): DE000A0JKHC9 (Aktie), DE000A2DAPR0 (Aktie)

Börsen: Scale in Frankfurt, Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Düsseldorf; Freiverkehr in Berlin, Tradegate

[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20170519044 ]

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